In der Schweiz bist du neben Berufsunfällen grundsätzlich auch gegen Unfälle in der Freizeit versichert, wenn du beim gleichen Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitest. Diese Grenze gilt für jedes Arbeitsverhältnis einzeln. Wer weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, hat dort normalerweise keine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle. Deshalb sind Teilzeit, mehrere Jobs, Stellenwechsel und längere Unterbrüche besonders sorgfältig zu prüfen.
Die NBU-Deckung umfasst unter anderem Unfälle beim Sport, im Haushalt, auf Reisen und im Strassenverkehr. Bevor du die Unfalldeckung deiner Krankenversicherung sistierst, solltest du dir die bestehende Deckung vom Arbeitgeber oder dessen Unfallversicherer bestätigen lassen. Nach dem Ende einer Anstellung läuft der Schutz nicht unbegrenzt weiter.
Was die Nichtberufsunfallversicherung in der Schweiz abdeckt
Die Nichtberufsunfallversicherung, kurz NBU, schützt Arbeitnehmer vor Unfällen, die nicht unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Dazu gehören Ereignisse in der Freizeit, beim Sport, während privater Tätigkeiten und im Haushalt. Auch ein Unfall auf einer privaten Reise kann darunterfallen.
Versichert ist nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung automatisch als Unfall. Im Grundsatz braucht es eine plötzliche, unbeabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Bestimmte Körperschädigungen können einem Unfall gleichgestellt sein, obwohl kein klassischer Unfallhergang vorliegt. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt der zuständige Unfallversicherer anhand des konkreten Ereignisses und der medizinischen Angaben.
Die Deckung kann je nach Fall Leistungen für Heilbehandlung, Kostenvergütungen, Taggeld oder spätere Invaliditätsfolgen umfassen. Hinterbliebenenleistungen sind ebenfalls möglich. Welche Leistungen tatsächlich ausgerichtet werden, hängt vom Unfall, den gesetzlichen Voraussetzungen und dem weiteren Verlauf ab. Private Zusatzkosten werden nicht automatisch in jedem Umfang übernommen.
Die 8-Stunden-Grenze gilt pro Arbeitgeber
Der zentrale Prüfpunkt ist die Arbeitszeit bei einem einzelnen Arbeitgeber. Arbeitest du dort mindestens 8 Stunden pro Woche, bist du grundsätzlich auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Arbeitsstunden bei einem anderen Arbeitgeber werden normalerweise nicht einfach addiert.
Ein Beispiel: Du arbeitest bei Arbeitgeber A 6 Stunden und bei Arbeitgeber B 5 Stunden pro Woche. Die zusammengerechneten 11 Stunden führen nicht automatisch dazu, dass beide Arbeitsverhältnisse eine NBU-Deckung auslösen. Für jedes Arbeitsverhältnis muss separat geprüft werden, ob die massgebliche Grenze erreicht wird.
Bei unregelmässigen Einsätzen, wechselnden Pensen oder mehreren befristeten Verträgen lässt sich die Situation nicht immer aus einer einzelnen Wochenabrechnung ablesen. In solchen Fällen solltest du den Arbeitsvertrag, die Einsatzplanung und die Angaben auf der Lohnabrechnung vergleichen. Frage zusätzlich die Personalstelle, bei welchem Arbeitgeber eine NBU-Versicherung besteht und ab welchem Zeitpunkt sie gilt.
Was bei Teilzeit und unregelmässiger Arbeit gilt
Teilzeitbeschäftigte sind nicht automatisch ohne NBU-Schutz. Entscheidend ist, ob die Beschäftigung beim jeweiligen Arbeitgeber die notwendige Wochenarbeitszeit erreicht. Bei einem festen Pensum ist diese Prüfung meist einfach. Schwieriger wird sie bei Stundenlohn, wechselnden Schichten oder stark schwankenden Einsätzen.
Wenn du regelmässig mehr oder weniger arbeitest als ursprünglich vereinbart, solltest du dich nicht allein auf eine mündliche Auskunft verlassen. Lass dir schriftlich bestätigen, ob die NBU-Deckung besteht. Besonders wichtig ist dies, wenn du die Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anpassen möchtest.
Wer bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist dort normalerweise gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, nicht aber gegen die üblichen Freizeitunfälle. Für den Arbeitsweg gilt in dieser Konstellation eine besondere Einordnung: Arbeitsweg-Unfälle werden grundsätzlich als Berufsunfälle behandelt. Diese Regel ersetzt jedoch keine allgemeine Freizeitdeckung.
Arbeitsweg, Homeoffice und private Unterbrechungen
Bei bestehender NBU-Versicherung gilt ein Unfall auf dem direkten Arbeitsweg grundsätzlich als Nichtberufsunfall. Bei Personen unterhalb der 8-Stunden-Grenze wird der Arbeitsweg dagegen in der Regel dem Bereich der Berufsunfälle zugeordnet. Abweichungen können sich aus dem konkreten Weg, einer privaten Unterbrechung oder besonderen Umständen ergeben.
Im Homeoffice hängt die Einordnung davon ab, ob das Ereignis mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Ein Unfall während einer Arbeitsaufgabe kann anders beurteilt werden als ein Unfall bei einer rein privaten Handlung während einer Pause. Wenn der Zusammenhang nicht eindeutig ist, solltest du den Vorfall trotzdem sofort melden und den Ablauf genau schildern.
Notiere dir nach einem Unfall den Zeitpunkt, den Ort, den Ablauf und mögliche Zeugen. Bei einem Arbeitsweg-Unfall ist auch hilfreich, festzuhalten, ob du den üblichen Weg genommen hast oder ob eine private Erledigung dazwischenlag. Diese Angaben erleichtern die korrekte Meldung.
Wer die Prämie bezahlt
Die Prämie für Berufsunfälle trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle wird in der Regel vom Arbeitnehmer bezahlt und über die Lohnabrechnung abgezogen. Ein Arbeitgeber kann diese Kosten freiwillig ganz oder teilweise übernehmen.
Prüfe deshalb deine Lohnabrechnung, wenn du wissen möchtest, ob ein Abzug für die Nichtberufsunfallversicherung erfolgt. Die Bezeichnung kann je nach Lohnsystem unterschiedlich aussehen. Fehlt dir die Einordnung, hilft die Personalabteilung weiter.
Die Prämie ist nicht der einzige finanzielle Punkt. Besteht eine bestätigte NBU-Deckung, kann die Unfalldeckung in der Krankenversicherung grundsätzlich sistiert werden. Dadurch lässt sich unter Umständen eine Prämie sparen. Diese Anpassung solltest du erst vornehmen, wenn der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber sicher besteht. Bei einer späteren Reduktion des Pensums oder beim Austritt aus dem Unternehmen kann die Unfalldeckung wieder nötig werden.
Prüfe die Deckung vor der Sistierung: Eine blosse Annahme über die Arbeitszeit oder eine unklare Auskunft reicht nicht. Lass dir bestätigen, ab wann und für welches Arbeitsverhältnis der Schutz gilt.
Was bei Kündigung, Krankheit und unbezahltem Urlaub passiert
Der Versicherungsschutz endet nach dem Arbeitsverhältnis nicht immer am selben Tag. Nach dem Ende des Anspruchs auf mindestens die Hälfte des bisherigen Lohns besteht die obligatorische Unfallversicherung grundsätzlich noch bis zum 31. Tag. Das kann zum Beispiel bei einer Kündigung oder nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit wichtig werden.
Die genaue Frist solltest du anhand des letzten Lohnanspruchs und des Enddatums der Deckung berechnen lassen. Bei unbezahltem Urlaub gelten ebenfalls besondere Abklärungen. Verlasse dich nicht darauf, dass die Versicherung während eines längeren Unterbruchs unverändert weiterläuft.
Mit einer Abredeversicherung kann die NBU-Deckung nach dem Ende der obligatorischen Versicherung für bis zu sechs Monate verlängert werden. Sie ist insbesondere bei einer längeren Reise, einer Übergangszeit zwischen zwei Stellen oder einem unbezahlten Urlaub eine mögliche Option. Abschlussfrist, Kosten und Beginn müssen direkt beim zuständigen Unfallversicherer geprüft werden.
- Notiere das Datum, an dem der Lohnanspruch und die obligatorische Deckung enden.
- Frage den Unfallversicherer, bis wann eine Verlängerung abgeschlossen werden kann.
- Vergleiche die bestätigte Deckungsdauer mit dem Beginn der nächsten Stelle oder einer anderen Versicherungsdeckung.
- Prüfe bei einer Lücke, ob die Unfalldeckung der Krankenversicherung angepasst werden muss.
So meldest du einen Freizeitunfall richtig
Melde einen Unfall dem Arbeitgeber möglichst sofort, auch wenn die Beschwerden zunächst gering erscheinen. Der Arbeitgeber leitet die Meldung normalerweise an den zuständigen Unfallversicherer weiter. Bei einem Spitalaufenthalt, einem Unfall im Ausland oder einer längeren Arbeitsunfähigkeit solltest du nicht zuwarten.
Beschreibe den Hergang sachlich und vollständig. Dazu gehören Ort, Datum, Tätigkeit, Unfallmechanismus, erste Beschwerden und bereits erfolgte medizinische Behandlungen. Bewahre Arztberichte, Belege und Bestätigungen auf. Bei später auftretenden Beschwerden ist es hilfreich, wenn der ursprüngliche Vorfall bereits dokumentiert wurde.
Wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Berufs- oder Nichtberufsunfall handelt, solltest du den Unfall trotzdem melden. Die Einordnung nimmt der zuständige Versicherer vor. Eine verspätete oder unvollständige Meldung kann die Abklärung erschweren.
Mehrere Arbeitgeber, Stellenwechsel und Ausland
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen solltest du für jeden Arbeitgeber separat klären, ob eine NBU-Deckung besteht. Die Frage ist nicht nur bei der Arbeitszeit wichtig, sondern auch bei der Zuständigkeit für die Unfallmeldung. Informiere bei einem Unfall den Arbeitgeber, bei dem die relevante Versicherung besteht, und kläre bei Unsicherheit beide Arbeitsverhältnisse ab.
Beim Stellenwechsel kann sich der Versicherungsschutz ohne sichtbare Änderung deiner privaten Situation verändern. Der neue Arbeitgeber muss nicht dieselbe Regelung zur Prämienübernahme haben, und ein neues Teilzeitpensum kann unter der Schwelle liegen. Prüfe deshalb beim Eintritt die Versicherungsbestätigung und die Lohnabrechnung.
Für Grenzgänger, Entsendungen und längere Aufenthalte im Ausland gelten zusätzliche Regeln. Bei einer befristeten Entsendung durch einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz kann der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen fortbestehen. Bei ausländischen Arbeitgebern oder gemischten Tätigkeiten ist eine pauschale Beurteilung nicht zuverlässig. Wende dich in solchen Fällen an den Arbeitgeber, den Unfallversicherer oder eine unabhängige Beratungsstelle.
Wer nicht automatisch gleich versichert ist
Lernende und Praktikanten können als beschäftigte Personen obligatorisch versichert sein. Für Selbstständigerwerbende, Studierende, Kinder und nicht erwerbstätige Personen gilt jedoch nicht automatisch dieselbe Deckung wie für Arbeitnehmer. Auch eine private Unfallversicherung ersetzt die obligatorische NBU nicht ohne Weiteres.
Wenn du neben einer Anstellung selbstständig arbeitest, mehrere Rollen kombinierst oder nach dem Ende einer Stelle vorübergehend keiner Erwerbsarbeit nachgehst, solltest du die einzelnen Versicherungen getrennt betrachten. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, der Versicherungsstatus und der Zeitpunkt des Unfalls.
Deine persönliche Prüfung in fünf Schritten
Mit dieser kurzen Kontrolle findest du die wichtigsten offenen Punkte, ohne dich allein auf eine allgemeine Aussage zu verlassen:
- Wie viele Stunden arbeitest du pro Woche bei jedem einzelnen Arbeitgeber?
- Ist auf der Lohnabrechnung ein Abzug für die Nichtberufsunfallversicherung aufgeführt?
- Ist die Unfalldeckung in deiner Krankenversicherung aktiviert oder sistiert?
- Wann endet der Schutz bei Kündigung, unbezahltem Urlaub oder längerer Krankheit?
- Hast du für eine mögliche Übergangszeit eine Abredeversicherung oder eine andere ausreichende Deckung geprüft?
Besonders sorgfältig solltest du vorgehen, wenn sich dein Pensum verändert, du eine Stelle beendest oder mehrere Arbeitgeber hast. Eine kurze schriftliche Bestätigung kann verhindern, dass du eine Versicherungslücke erst nach einem Unfall bemerkst.
Häufige Fragen zur Nichtberufsunfallversicherung in der Schweiz
Zählen für die 8-Stunden-Grenze die Arbeitsstunden pro Woche oder pro Monat?
Massgeblich ist grundsätzlich die Arbeitszeit pro Woche bei einem einzelnen Arbeitgeber, nicht die Summe eines Monats. Bei unregelmässigen Einsätzen oder wechselnden Pensen solltest du die vertragliche Regelung und die tatsächliche Beschäftigung mit der Personalstelle klären.
Sind Sport- und Haushaltsunfälle auch über die NBU versichert?
Grundsätzlich können auch Unfälle beim Sport, im Haushalt, auf Reisen oder im Strassenverkehr als Nichtberufsunfälle gedeckt sein. Ob der konkrete Vorfall als Unfall gilt und welche Leistungen übernommen werden, beurteilt der zuständige Unfallversicherer anhand des Hergangs und der medizinischen Angaben.
Was passiert, wenn ich nebenbei selbstständig arbeite?
Die NBU-Deckung aus einer Anstellung gilt nicht automatisch für jede selbstständige Tätigkeit. Bei einer Kombination aus Anstellung und Selbstständigkeit solltest du deshalb die Versicherungen und Zuständigkeiten für beide Tätigkeiten getrennt prüfen.
Kann ich bei einem Unfall während einer privaten Pause im Homeoffice versichert sein?
Entscheidend ist, ob der Unfall mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt oder während einer rein privaten Handlung passiert ist. Melde den Vorfall trotzdem möglichst sofort und beschreibe genau, was du zum Zeitpunkt des Unfalls getan hast, damit der Versicherer die Einordnung vornehmen kann.
Welche Kosten können trotz NBU-Deckung bei mir bleiben?
Die NBU übernimmt nicht automatisch jede private Zusatzleistung oder sämtliche Kosten in der gewünschten Form. Vor einer Behandlung mit besonderen Zusatzkosten solltest du deshalb abklären, welche Leistungen der Unfallversicherer anerkennt und ob eine private Zusatzversicherung beteiligt ist.
Was muss ich bei einer Kündigung für die Unfallversicherung konkret prüfen?
Prüfe das genaue Ende der obligatorischen Deckung anhand des letzten Lohnanspruchs und des Arbeitsendes, weil der Schutz nicht immer am letzten Arbeitstag endet. Wenn danach eine Lücke droht, kannst du beim zuständigen Unfallversicherer rechtzeitig eine Abredeversicherung oder eine andere passende Deckung abklären.
Gilt die Schweizer NBU-Versicherung auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland?
Bei einer befristeten Entsendung durch einen Schweizer Arbeitgeber kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen weiterbestehen. Bei privaten Auslandaufenthalten, einem ausländischen Arbeitgeber oder einer Tätigkeit für mehrere Unternehmen solltest du die Deckung vor der Reise schriftlich bestätigen lassen.